Home | Archiv | Leserbriefe | Impressum



07. November 1999, von Michael Schöfer
Der Aufruf, rechtswidrige Befehle zu verweigern, kann nicht strafbar sein


Das Urteil des Berliner Amtsgerichts, das den - während des Kosovo-Krieges verbreiteten - Aufruf zur Gehorsamsverweigerung und Desertion als vom Grundgesetz geschützte Meinungsäußerung bewertet [1], ist nachdrücklich zu begrüßen. Unverständlich bleibt allerdings, warum die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, "Ein Soldat ist nach dem geltenden Recht verpflichtet, einem Befehl zu folgen", gegen das Urteil Widerspruch einlegen will.

Nun habe ich 1979 bei der Bundeswehr meinen Wehrdienst abgeleistet und bekam dort im Rahmen meiner Ausbildung auch das Soldatengesetz ausgehändigt. § 10 (4) des damals an uns verteilten Soldatengesetzes sagt aus: "Er (der Vorgesetzte) darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen." In § 11 (2) steht unmißverständlich: "Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde." Meines Wissens hat sich das seitdem nicht geändert.

Da einerseits nach Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und für die Bewohner des Bundesgebietes unmittelbar Rechte und Pflichten erzeugen, die Selbstmandatierung der NATO und der nachfolgende Kosovo-Einsatz andererseits nach einhelliger Auffassung völkerrechtswidrig waren, hat ein Soldat sogar die Pflicht, entsprechende Befehle zu verweigern. Tut er es nicht, macht er sich selbst strafbar. Mit dieser Begründung werden heutzutage etwa - zu Recht, wie ich meine - die Mauerschützen des DDR-Grenzregimes verurteilt, obgleich sie nur den Schießbefehl befolgt haben.

Der Aufruf, rechtswidrige Befehle zu verweigern und sich nicht an entsprechenden Handlungen zu beteiligen, kann folglich nicht strafbar sein. Strafbar ist hingegen der Befehl selbst. Von daher ist es völlig unverständlich, warum nicht längst gegen die Mitglieder der Bundesregierung ermittelt wird. Die Weigerung der Justiz, diesbezüglich überhaupt Ermittlungen einzuleiten, ist deshalb meiner Meinung nach Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB). Das Urteil des Berliner Amtsgerichts hat mich aber zumindest vorläufig in der "naiven" Haltung bestärkt, die Gesetze in der Bundesrepublik seien für alle Staatsbürger bindend. Dem Prozeß in der nächsten Instanz sehe ich daher mit Interesse entgegen.

----------

[1] Frankfurter Rundschau v. 05.11.1999