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16. März 2007, von Michael Schöfer
Stuttgarter Juristen hatten sich verrannt


Baden-Württemberg hat Pech mit seinen Juristen. Der wohl umstrittenste war sicherlich Hans Karl Filbinger, der in der NS-Zeit als Marinestabsrichter bei Kriegsgerichtsverfahren an vier Todesurteilen beteiligt gewesen ist. Das NSDAP-Mitglied agierte in zwei Fällen als Vertreter der Anklage und in zwei Fällen als Vorsitzender Richter. "Zunächst bestritt Filbinger, jemals an Todesurteilen beteiligt gewesen zu sein und fand auch einmütige Unterstützung der führenden Gremien von CDU und CSU. Nach und nach wurden aber Todesurteile bekannt, die er zwischen 1943 und 1945 verhängt oder als Ankläger gefordert hatte, die er in seinen öffentlichen Stellungnahmen aber nicht erwähnt hatte. (...) Er bezeichnete die zwei von ihm als Richter unterzeichneten Todesurteile als 'Phantomurteile', da sie nach Flucht der Angeklagten nach Schweden erfolgt und nicht zur Vollstreckung gedacht gewesen seien." [1] Mindestens ein Urteil wurde jedoch nachweislich vollstreckt. Filbinger machte im Nachkriegsdeutschland Karriere und brachte es 1966 zum Ministerpräsident von Baden-Württemberg. Von ihm stammt der böse Satz "Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein!" Wegen seiner fragwürdigen Rolle während der NS-Zeit trat er am 07.08.1978 zurück.

Jürgen Kamm, Versandhändler aus Winnenden, wurde im September 2006 vom Landgericht Stuttgart zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.600 Euro verurteilt, weil er sich angeblich wegen des Vertriebs von Anti-Nazi-Symbolen strafbar gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft warf ihm die Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen vor (StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen bzw. § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), dieser Auffassung schloss sich damals überraschenderweise das Landgericht an. In der Öffentlichkeit stieß das Urteil jedoch durchweg auf Unverständnis und erntete heftige Kritik. Einerseits wurden die Bürger von der Politik zu mehr Engagement gegen den Rechtsradikalismus aufgefordert, andererseits zum Dank dafür von der Justiz vor den Kadi gezerrt - zumindest in Stuttgart. Ein eklatanter Widerspruch. Die Staatsanwaltschaft und die Richter hatten sich offenbar mit ihrer sonderbaren Rechtsauslegung völlig verrannt, dabei hätte schon ein Blick ins Gesetz vollauf genügt. Die Paragraphen 86 und 86a StGB stellen zwar in der Tat die Verwendung des Hakenkreuzes unter Strafe, aber "nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient". So sagt es der Gesetzestext.

Die gleiche Auffassung vertrat letztlich auch der Bundesgerichtshof. "Der Staatsschutzsenat des BGH bewertete die Darstellungen jetzt als eindeutige und auf Anhieb erkennbare Distanzierungen vom Nationalsozialismus. Die Anti-Nazi-Symbole erfüllten somit nicht den Tatbestand der strafbaren Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen. Es wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, Bürger zu kriminalisieren, die mit Anti-Nazi-Symbolen ihre Gegnerschaft zum Ausdruck bringen wollen", so die Urteilsbegründung. Wer sich mit durchgestrichenen Hakenkreuzen eindeutig und offenkundig vom Nationalsozialismus distanziert, macht sich demzufolge nicht strafbar. [2] Diese höchstrichterliche Feststellung ist für die Stuttgarter Justiz äußerst blamabel.

[Quelle: Wikipedia, Bild ist public domain, Urheber: Zeimusu]

Man bekommt ohnehin den Eindruck, dass in Baden-Württemberg die Uhren etwas anders gehen. So wurde zum Beispiel dem 36-jährigen Lehramtsanwärter Michael Csaszkóczy vom Oberschulamt der Eintritt in den Schuldienst verweigert, weil man Zweifel an seiner Verfassungstreue hatte. Csaszkóczy engagiert sich seit Jahren in der "Antifaschistischen Initiative Heidelberg", demonstrierte gegen Neonazi-Aufmärsche und den Irak-Krieg. Dem Verfassungsschutz reichte das, ihn als Linksextremen einzustufen. [3] Der Radikalenerlass, 1995 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verstoß gegen Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit) gebrandmarkt, ist im Südwesten faktisch nach wie vor in Kraft. Der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob den Ablehnungsbescheid jedoch auf, nun muss das Land Baden-Württemberg erneut über Csaszkóczys Einstellung in den Schuldienst entscheiden. Wie die Sache ausgeht, ist freilich offen.

Der Pluralismus, das friedliche Nebeneinander von divergierenden Meinungen, ist wesentlich für das Funktionieren der Demokratie, ohne ihn wäre nämlich die von der Verfassung garantierte Meinungsfreiheit eine Farce. Natürlich sollten Verfassungsfeinde nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. Allerdings ist nicht jeder, der eine oppositionelle politische Meinung hat, von vornherein verfassungsfeindlich. Man darf zwar durchaus Loyalität zum Grundgesetz erwarten, nicht dagegen Loyalität zur politischen Auffassung der jeweiligen Regierung. Ein kleiner, gleichwohl ausschlaggebender Unterschied. Schützenswert sind daher bloß die demokratischen Prinzipien, die in der Verfassung verankert sind. Abweichende Meinungen zu tolerieren, selbst wenn sie einem nicht gefallen, ist in Demokratien zwingend notwendig. Wer folglich gegen den Irak-Krieg oder Neonazis ist, darf diese Haltung einnehmen, auch wenn die in Baden-Württemberg regierende CDU/FDP-Koalition dazu einen anderen Standpunkt vertritt. Ein Staatsdiener ist in erster Linie dem Grundgesetz, der Landesverfassung und der aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Landesregierung verpflichtet. Der politischen Meinung der Regierungsparteien muss er hingegen nicht beipflichten. Im Südwesten wird das zuweilen verkannt. Dass man dies im Jahr 2007 eigens erwähnen muss, ist bezeichnend.

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[1] Wikipedia, Hans Filbinger
[2] Frankfurter Rundschau vom 16.03.2007
[3] Frankfurter Rundschau vom 15.03.2007