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01. Mai 2007, von Michael Schöfer
Ein Brötchenfoto kann verdammt teuer werden


Eine Abmahnwelle mit absurden Ausmaßen bahnt sich ihren Weg durchs Internet. Wie etwa Spiegel-Online kürzlich berichtet, soll der Betreiber einer nichtkommerziellen Rezepte-Website für die Veröffentlichung eines simplen Bockwurstfotos 699,40 Euro Abmahngebühren an einen Anwalt zahlen, der Streitwert des Fotos selbst beträgt angeblich happige 6.000 Euro. Letzteres ist nicht weiter verwunderlich, denn der Streitwert wird zunächst vom Anwalt des Urhebers festgesetzt, und nach dessen Höhe richtet sich sein Verdienst. Er hat also großes Interesse daran, den Streitwert möglichst hoch anzusetzen. Außerdem wirkt das auf den vermeintlichen Urheberrechtsverletzer äußerst abschreckend. Angesichts des Prozessrisikos zahlen viele lieber gleich, um sich wenigstens die ebenfalls vom Streitwert abhängigen Gerichtskosten zu ersparen. [1]

Das Weblog "Abmahnung" gibt Tipps, wie man derartige Abmahnungen vermeidet respektive ihnen begegnet. Doch auch der Gesetzgeber will die Abmahnabzocke zumindest begrenzen. Das Bundesjustizministerium hat deshalb kürzlich einen Gesetzentwurf "zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" vorgelegt, der sich momentan in der parlamentarischen Beratung befindet. § 97 a Abs. 2 des Entwurfs lautet: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro." [2]

Kein Verständnis für die 50-Euro-Regel hat der Bundestagsabgeordnete Norbert Geis (CSU). In der Plenardebatte im Deutschen Bundestag vom 26.04.2007 sagte er: "Dabei hilft es auch nichts, die Debatte emotional aufzuheizen, etwa: Schülerin S. hat eine einzelne Musikdatei illegal in eine Internet-Tauschbörse eingestellt. Sie hat kein Geld, um den gegnerischen Anwalt zu bezahlen. Egal ob es sich um eine Schülerin oder einen Minister handelt: Das Verhalten stellt eine glasklare Urheberrechtsverletzung dar, und der Schädiger hat die Rechtsverfolgungskosten zu tragen, wie dies in unserer Rechtsordnung ansonsten auch entsprechend vorgesehen ist. Es ist nicht einzusehen, dass von diesem Grundsatz hier eine Ausnahme gemacht werden soll." [3] Findet er 699,40 Euro Abmahngebühr für ein Bockwurstfoto wirklich gerechtfertigt? Oder ist Geis so unnachsichtig, weil er selbst Rechtsanwalt ist?

Leider spricht sich auch Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von der FDP gegen eine niedrig angesetzte Kostengrenze bei Abmahnungen aus: "Eine Begrenzung der Abmahngebühren würde dazu führen, dass der Rechteinhaber die Kosten selbst trägt, soweit die Vergütung des Rechtsanwalts höher als 50 Euro ist, und zwar auch dann, wenn die Abmahnung an sich berechtigt war. Damit wird das in Deutschland geltende Prinzip des Schadensersatzes durchbrochen. Das ist nicht akzeptabel. Und mit Stärkung des geistigen Eigentums hat das Ganze wirklich nichts zu tun." Natürlich ist auch sie, wen wundert es, von Beruf Rechtsanwältin.

Dirk Manzewski (SPD) bringt es dagegen auf den Punkt, bewertet die 50-Euro-Grenze allerdings als zu niedrig: "Auch die gedankenlose Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos und Karten aus dem Internet auf der eigenen Homepage kommt nicht selten vor. Folge hiervon sind dann Abmahnungen, die sich nicht selten genug im Bereich um 4 000 Euro bewegen. Damit wir uns nicht falsch verstehen. Dies alles ist und bleibt rechtswidrig. Dem Bürger soll durchaus deutlich gemacht werden, dass er sich nicht einfach fremden geistigen Eigentums bedienen darf. Man muss jedoch attestieren, dass vielen dieses Unrecht einfach noch nicht bekannt ist und man sich immer mehr des Eindrucks nicht erwehren kann, dass es sich bei den Abmahnwellen weniger um Urheberrechtsschutz, sondern allein um Geschäftemacherei handelt. Ich halte es daher für richtig, die Kosten für die erste Abmahnung ich betone dies: für die erste Abmahnung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu beschränken. Ich meine jedoch, dass der im Gesetzentwurf insoweit gewählte Kostenansatz von 50 Euro wiederum zu niedrig angesetzt ist und eher dazu führen wird, Urheberrechtsverstöße aus Kostengründen überhaupt nicht mehr zu verfolgen."

Man darf also gespannt sein, ob der von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) eingebrachte Gesetzentwurf in dieser Hinsicht wirklich Bestand haben wird. Man kann es nicht oft genug betonen: Es geht bei der Begrenzung der Abmahngebühren nicht um eine ungerechtfertigte Aushebelung des Urheberrechts. Doch den Geschäftemachern, die sich mit Serienabmahnungen eine goldene Nase verdienen, sollte endlich das Handwerk gelegt werden. Häufig würde nämlich eine einfache und vor allem kostengünstige E-mail an den Rechtsverletzer das Problem rasch beseitigen. Dass gegenwärtig gleich der teure Weg über den Rechtsanwalt beschritten wird, ist daher, wenn es tatsächlich bloß um die Wahrung des Urheberrechtsschutzes ginge, nicht nachvollziehbar.

Wird Zypries mit der Einführung der 50-Euro-Grenze scheitern, kann so ein Brötchenfoto, wie das nachfolgende, private Webseitenbetreiber auch in Zukunft teuer zu stehen kommen.


leckeres Körnerbrötchen

PS: Das Brötchenfoto ist selbstverständlich nicht geklaut, sondern wurde von mir selbst hergestellt. Und ich habe überhaupt nichts dagegen, wenn es andere bei Bedarf verwenden.

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[1] siehe hierzu auch: Das Abmahnunwesen vom 30.01.2007
[2] Bundesjustizministerium, PDF-Datei mit 356 kb
[3] Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 16/94, PDF-Datei mit 2,2 MB