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02. Oktober 2006, von Michael Schöfer
Hakenkreuz


Die Fifa durfte es (in ihrem offiziellen Fan-Guide zur Fußball-WM 2006), und die Grünen machen es bislang ebenfalls straflos (etwa auf ihrer Website): das Hakenkreuz verwenden. Beide tun dies natürlich nicht, um für den Nationalsozialismus zu werben. Im Gegenteil, bei der Fifa ist das Hakenkreuz nach Art eines Verbotsschildes durchgestrichen, bei den Grünen landet es in der Mülltonne. Eigentlich unmißverständlich. Doch der Versandhändler Jürgen Kamm soll 3.600 Euro Geldstrafe bezahlen, "weil er T-Shirts, Fahnen, Buttons und Schlüsselanhänger mit Anti-Nazi-Symbolen verkauft hat. Das Landgericht Stuttgart legte dem 32-jährigen Geschäftsführer des Nix-Gut-Versands (...) zur Last, dass er 'Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen' verwendet und damit gegen die Strafrechtsparagrafen 86 und 86 a verstoßen habe." An die Fifa und an die Grünen hat sich Oberstaatsanwalt Bernhard Häußler offenbar nicht herangetraut, aber an einem kleinen Punker-Versand will er erklärtermaßen ein Exempel statuieren. Dabei bekennt Häußler freimütig: "Wir wissen, dass wir die Falschen bestrafen." [1] Mit anderen Worten: Er ist sich im klaren darüber, daß er im Grunde Nazis verfolgen müßte, keine Antifaschisten.

Das Urteil ist ein Skandal und wird hoffentlich höchstrichterlich gecancelt. Antifaschisten für ihr Engagement gegen den Nationalsozialismus zu bestrafen, ist geradezu hirnrissig. Und das paradoxerweise mit einer Bestimmung, deren Zweck es ist, Werbung für den Nationalsozialismus zu verhindern. Es geht zu wie in einem Tollhaus: Sonntags regt man sich über NPD-Wahlerfolge auf, werktags verfolgt man den von vielen geforderten "Aufstand der Anständigen" (Ex-Kanzler Schröder). Dabei hätte ein Blick ins Strafgesetzbuch genügt:

StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Absatz 2: Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Absatz 3: Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Was für die Fifa und die Grünen gilt, muß auch für Nix-Gut gelten. Die Verbreitung von Anti-Nazi-Symbolen ist nicht "gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet", sie dient vielmehr "der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen".


Bundesgeschäftsstelle von Bündnis 90/Die Grünen in Berlin [Bild: Michael Schöfer]

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[1] Frankfurter Rundschau vom 30.09.2006

Nachtrag (15.03.2007):
"Durchgestrichene oder anderweitig verfremdete Hakenkreuze dürfen gezeigt werden, wenn die Distanzierung zum Nationalsozialismus "offenkundig und eindeutig" ist. Das entschied (...) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 StR 486/06" [2]

[2] FAZ vom 15.03.2007