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07. Juli 2007, von Michael Schöfer
Rastet Wolfgang Schäuble aus?

Terrorbekämpfung ist notwendig, aber genauso wichtig ist dabei die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze. Macht verführt bekanntlich zu deren Missbrauch, sie bedarf deshalb unbedingt der Kontrolle. Nicht zuletzt aus diesem Grund existiert ja in allen westlichen Demokratien Gewaltenteilung, "Checks and Balances" sind essenziell für das Funktionieren des Rechtsstaats. Doch wenn Bundesinnenminister Schäuble neuerdings behauptet, "es müsse geklärt werden, ob unser Rechtsstaat ausreicht, um den neuen Bedrohungen zu begegnen", und hinzufügt, "die rechtlichen Probleme reichen bis hin zu Extremfällen wie dem so genannten Targeted Killing (gezielte Tötung)", zeigt das, wohin die Reise geht. Schäuble suggeriert: "Würde etwa Osama bin Laden aufgespürt und stünde eine derartige Entscheidung an, wären die Rechtsfragen in Deutschland völlig ungeklärt." [1] In Wahrheit wäre jedoch die gezielte Tötung von Osama bin Laden, außer zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Dritte, also zum Beispiel bei Verübung eines Terrorakts, eindeutig verfassungswidrig.

Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006 über das Luftsicherheitsgesetz (Az: 1 BvR 357/05):

"Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Recht auf Leben als Freiheitsrecht. Mit diesem Recht wird die biologisch-physische Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit, gegen staatliche Eingriffe geschützt. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll. Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt, steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt. Auch in das Grundrecht auf Leben kann deshalb auf der Grundlage eines förmlichen Parlamentsgesetzes eingegriffen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das betreffende Gesetz in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Es muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, nach Art. 19 Abs. 2 GG den Wesensgehalt des Grundrechts unangetastet lassen und darf auch sonst den Grundentscheidungen der Verfassung nicht widersprechen."

Zur Tötung von Menschen, die ein Luftfahrzeug als Waffe benutzen, "kann es nur kommen, wenn sicher erkennbar ist, dass sie das von ihnen beherrschte Luftfahrzeug zur Tötung von Menschen einsetzen werden, und wenn sie an diesem Vorhaben festhalten, obwohl ihnen die damit für sie selbst verbundene Lebensgefahr bewusst ist." Mit anderen Worten: Auch Terroristen besitzen ein "Grundrecht auf Leben", in das nur unter ganz bestimmten, d.h. verfassungskonformen Umständen eingegriffen werden darf. Dies schließt die "gezielte Tötung" aus, das Ansinnen Schäubles bedeutet nämlich in der Konsequenz nichts anderes als "gezielte Ermordung". Das ist dem Verfassungsminister sicherlich bekannt. Wenn er dennoch ständig absurde, in meinen Augen verfassungswidrige Vorschläge macht, ist das ein Alarmzeichen. Schäuble missbraucht seine Macht, er propagiert einen Staat, vor dem mir graut. Natürlich möchte ich vor dem Terrorismus geschützt werden, aber nicht um den Preis der Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien.

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[1] Netzeitung vom 07.07.2007