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03. August 2007, von Michael Schöfer
Anschlag auf die Pressefreiheit


Zugegeben, als Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses oder Staatsanwalt würde ich mich auch ärgern, wenn ich undichte Stellen, sogenannte "Whistleblower", nicht ermitteln könnte. Es ist halt äußerst lästig, wenn peinliche Pannen, skandalöse Zustände und rechtsstaatswidriges Verhalten an die Öffentlichkeit gelangen. Darunter - wohlgemerkt, nicht unter dem Fehlverhalten selbst (Achtung: Ironie!) - leidet nämlich die Reputation der Staatsmacht. Aber deshalb gleich einen Großangriff auf die Pressefreiheit unternehmen? Das geht eindeutig zu weit.

Nichtsdestotrotz wird erneut gegen Journalisten wegen "Beihilfe zum Geheimnisverrat" ermittelt, diesmal sind es gleich 17 auf einmal. Viele renommierte Blätter sind davon betroffen: taz, Tagesspiegel, Welt, Welt am Sonntag, Berliner Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Spiegel, Zeit und Frankfurter Rundschau. Man wirft ihnen vor, aus vertraulichen Unterlagen des BND-Ausschusses zitiert zu haben. "Der Chefredakteur der 'Frankfurter Rundschau', Uwe Vorkötter, kritisierte die Ermittlungsverfahren. Er halte es 'für ein Ding der Unmöglichkeit, dass journalistische Recherche flächendeckend mit juristischen Sanktionen bedroht wird', sagte er dem 'Kölner Stadt-Anzeiger'. Journalisten leisteten keine Beihilfe zum Geheimnisverrat, sondern zur Aufklärung einer Affäre." [1]

Können Politiker und Staatsanwälte nicht lesen? Das wäre ein weiterer, aber viel schlimmerer Pisa-Schock. Denn in seinem "Cicero"-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht eigentlich unmissverständlich festgestellt: "Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. (...) Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. (...) Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt wird, dass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt war. (...) Deshalb müssen die strafprozessualen Normen über Durchsuchung und Beschlagnahme dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten nicht ausreicht, um einen diesen Vorschriften genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen."

Und wie man ohne Durchsuchung oder Beschlagnahme den Vorwurf der Beihilfe zum Geheimnisverrat, der für Journalisten nur unter bestimmten Umständen strafbar sein kann, nachweisen will, ist mir ehrlich gesagt völlig schleierhaft. Vergebliche Liebesmühe also. Stattdessen Einschüchterung von Journalisten? Das ist anzunehmen. Pressefreiheit ist ein Störfaktor - aber ein zum Funktionieren der Demokratie erwünschter. Um das zu kapieren braucht man sich nur die Zustände in Staaten anzusehen, in denen sie nicht gewährleistet ist, beispielsweise China oder Russland. Das genügt vollkommen.

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[1] SWR-Nachrichten vom 03.08.2007