Home | Archiv | Leserbriefe | Impressum



09. August 2011, von Michael Schöfer
Ein Blick in die Verfassung genügt vollkommen


Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) will Internet-Nutzer zur Verwendung ihres Klarnamens zwingen, er nennt das mit "offenem Visier" argumentieren. Statt Anonymität fordert er "Wahrheit und Klarheit" im Netz. "Die Grundsätze der Rechtsordnung müssten auch im Netz gelten und anonyme Blogger ihre Identität preisgeben", verlangt Friedrich. [1] Ich kann ihm zumindest in einem recht geben: Weil ich ebenfalls Debatten mit "offenem Visier" schätze, betreibe ich meine Website unter meinem richtigen Namen. Aber ich mache das aus freien Stücken und möchte nicht, dass der Staat die Bürger dazu zwingt. Wer seine Meinung anonym sagen will, soll dies auch künftig tun dürfen. Und es gibt durchaus gute Gründe, unerkannt bleiben zu wollen. Legitime Gründe, wohlgemerkt. Wer hingegen Anonymität a priori in die Nähe illegaler Handlungen rückt, ist perfide.

Ich will mich hier gar nicht damit befassen, ob Friedrichs Wunsch technisch realisierbar wäre. Manche bestreiten das entschieden, andere sehen dagegen in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis "ein Instrument in der Warteschlange, mit dem sich das technisch problemlos umsetzen ließe (...). Friedrichs Allmachtsphantasien sind leider viel weniger weit von der Realität entfernt als man hoffen dürfte." [2] Wie dem auch sei, jedenfalls halte ich Friedrichs Vorstoß für verfassungswidrig.

Ein Blick ins Grundgesetz genügt dazu vollkommen: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten", steht in Artikel 5. "Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung", garantiert Artikel 11 der Europäischen Grundrechtecharta. Ebenso Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung." Zwar kann das Recht auf Meinungsfreiheit "in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre" beschränkt werden, so fallen zum Beispiel Beleidigungen oder die öffentliche Aufforderung zu Straftaten nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit, allerdings steht nirgendwo geschrieben, dass ich meine Ansichten nur unter Preisgabe meiner Identität äußern darf. So wäre etwa die Pflicht, bei Demonstrationen ein Namensschild tragen zu müssen, zweifellos unverhältnismäßig und würde spätestens am Bundesverfassungsgericht scheitern.

"Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend", urteilten die Verfassungsrichter bereits 1958. Und: "Die allgemeinen Gesetze müssten (...) in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und interpretiert werden. Sein besonderer Wertgehalt, nämlich die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, müsse gewahrt bleiben." [3].

Vor diesem Hintergrund ist also zu prüfen, ob die von Friedrich geforderte Pflicht, seine Identität zu offenbaren, nicht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zuwiderläuft. Es ist naheliegend, dass eine ansonsten legale Meinungsäußerung dann häufig unterbliebe. Selbst anonyme Meinungsäußerungen genießen daher den Schutz der Meinungsfreiheit: "Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Nach § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz hat ein Diensteanbieter dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG." [4]

Nur so am Rande: Carl Amery, deutscher Schriftsteller und Umweltaktivist, hieß in Wahrheit Christian Anton Mayer. Erich Kästner veröffentlichte unter den Pseudonymen Berthold Bürger, Melchior Kurtz und Robert Neuner. Karl May publizierte unter Capitain Ramon Diaz de la Escosura und Muhamêl Lautréamont. Hans Falladas richtiger Name lautete Rudolf Wilhelm Friedrich Ditzen. Helmut Flieg wurde als Stefan Heym berühmt, Georg Friedrich Philipp Freiherr von Hardenberg als Novalis. Manchen Lesern dürfte auch Ignaz Wrobel bekannt vorkommen - eines von zahlreichen Pseudonymen Kurt Tucholskys. Hermann Hesse nannte sich Emil Sinclair. Hans Magnus Enzensberger schrieb unter Serenus M. Brezengang. Sogar Gorch Fock, nach dem das Segelschulschiff der Bundesmarine benannt ist, hieß eigentlich Johann Wilhelm Kinau.

Die Liste von Pseudonymen ist riesengroß. Es gäbe vor den Bücherregalen gewiss ein heilloses Durcheinander, wenn man bloß noch unter seiner richtigen Identität veröffentlichen dürfte. Oder beim Fernsehen: Würden Sie sich den Film eines gewissen Sean Aloysius O’Fearna ansehen, in dem Marion Robert Morrison die Hauptrolle spielt? Nicht? Aber vielleicht "Der Teufelshauptmann" von John Ford, der darin John Wayne in Szene setzt. Auch für die Musik eines William George Perks würden Sie wohl keinen Cent ausgeben. Um die Rolling Stones mit Bill Wyman zu sehen, investieren Musikbegeisterte freilich über hundert Euro. Und das gerne. Folgt man Hans-Peter Friedrich, wäre Woody Allen - jedenfalls unter diesem Namen - zum Schweigen verpflichtet, weil sein bürgerlicher Name Allen Stewart Konigsberg lautet. Man sieht, wie absurd Friedrichs Forderung ist, er würde mit einem Schlag den ganzen Kunst- und Literaturbetrieb zum Erliegen bringen.

Es ist ein Unding, dass der Bundesinnenminister, der für den Schutz der Verfassung zuständig ist, diese gerne aushebeln würde. Als "Dr. jur." (Thema seiner hoffentlich plagiatfreien Dissertation: "Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen") dürfte der CSU-Politiker überdies genau wissen, wie aussichtslos sein Unterfangen ist. Aber wenigstens war er mal wieder in der Presse. Immerhin.

----------

[1] Spiegel-Online vom 08.08.2011
[2] Oeffinger Freidenker vom 09.08.2011
[3] Wikipedia, Lüth-Urteil, Wechselwirkungstheorie
[4] OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008, Az. 15 U 43/08