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20. Januar 2012, von Michael Schöfer
Bundesverfassungsgericht verwirft "Schwarze Sheriffs"


Besser hätte das Timing gar nicht sein können [1]: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Privatisierung des Maßregelvollzugs der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben enge Grenzen gesetzt. Zwar erklärte der Zweite Senat das hessische Maßregelvollzugsgesetzes, das einem privaten Träger Vollzugsaufgaben überträgt, für verfassungskonform, in ihrer Begründung haben die Richter unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle jedoch deutlich gemacht, dass dies nur die Ausnahme, aber nicht die Regel sein dürfe.

Die "Beleihung" (= Übertragung von Hoheitsrechten auf Private) sei nur unter bestimmten Bedingungen statthaft und dürfe nicht zu einer "Flucht aus der staatlichen Verantwortung" führen: "Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG), nach dem die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe 'in der Regel' Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, d.h. Beamten, vorbehalten ist, müssen durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund gerechtfertigt sein", heißt es in der Pressemitteilung des höchsten deutschen Gerichts. Die Verfassungsrichter billigten das hessische Maßregelvollzugsgesetz nur, weil die privaten Maßregelvollzugskliniken "vollständig in der Hand eines öffentlichen Trägers, des Landeswohlfahrtsverbandes, bleiben" und damit von "von erwerbswirtschaftlichen Motiven und Zwängen freigestellt" sind. "Eine Auslieferung der Vollzugsaufgabe an Kräfte und Interessen des privatwirtschaftlichen Wettbewerbs, die den gesetzlichen Vollzugszielen und der Wahrung der Rechte der Untergebrachten systemisch zuwiderlaufen können, findet nicht statt." [2]

Die verfassungsrechtlich gebotene demokratische Legitimation hoheitlichen Handelns "muss in personeller und sachlich-inhaltlicher Hinsicht ein insgesamt ausreichendes Niveau erlangen. (…) Die staatliche Gewährleistungsverantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung schließt daher, auch für das Parlament, eine entsprechende Beobachtungspflicht ein. Dies erfordert unter anderem, dass die Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben."

Mit anderen Worten: Der Landeswohlfahrtverband ist nur formal privat, wird aber vom Gericht faktisch mit einem staatlichen Träger gleichgesetzt. Private Sicherheitsdienste, die auf erwerbswirtschaftlichen Motiven beruhen, scheiden somit als "Beliehene" aus. [3] Und das ist gut so.

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[1] siehe Kurios und rechtlich fragwürdig vom 12.01.2012
[2] Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 2/2012 vom 18. Januar 2012
[3] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 2 BvR 133/10