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07. September 2012, von Michael Schöfer
Verfassungsfeindliche Äußerungen kosten den Job


"Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. (...) Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) stehen regelmäßig nicht schon als solche einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst entgegen, selbst wenn man die Verfassungsfeindlichkeit der Organisationen - nicht ihre nur vom Bundesverfassungsgericht festzustellende Verfassungswidrigkeit - unterstellt. Allerdings dürfen auch Beschäftigte, die keiner 'gesteigerten', beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, nicht darauf ausgehen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist." [1]

Entsprechend dieser Auslegung hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die ordentliche Kündigung eines Beschäftigten der Finanzverwaltung Baden-Württembergs für rechtens befunden. Der Beschäftigte verbreitete in seiner Freizeit Newsletter eines NPD-Kreisverbands und der JN (Junge Nationaldemokraten, Jugendorganisation der NPD) sowie Rundbriefe verschiedener Art. "Im Jahr 2009 verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale. Unter der Überschrift '17. Juni - Ein Volk steht auf und kämpft sich frei - Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!' heißt es darin, auch die 'BRD' könnte 'Angst davor haben', das Volk könne sich eines Tages erneut 'gegen den Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben'. Falls 'die bürgerliche Revolution' erfolgreich wäre, könne es 'gut möglich' erscheinen, dass 'diesmal … Tode [sic!] nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen (wären). - Dem Volk wär´s recht'. Die Passage endet mit der Aussage: 'Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!' Nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. (…) Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringt. Die Kündigung ist jedenfalls aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt. Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen etwa aus Art. 5 GG [Meinungsfreiheit] und Art. 12 GG [Freiheit der Berufsausübung] stehen dem nicht entgegen." [2]

Rassismus und Ku-Klux-Klan sind auch in den USA stets präsent.
Die Karikatur greift eine Anspielung in der konservativen Boulevardzeitung
"New York Post" auf, die man so interpretieren konnte, als sei Obama ein Affe.
Der Karikaturist setzte daraufhin seinerseits die N.Y.Post mit dem Ku-Klux-Klan gleich.
[Quelle: Wikimedia Commons, Bild ist public domain, Urheber: Carlos Latuff]


Das Urteil ist zu begrüßen. Und die Differenzierung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, das zwischen der bloßen Mitgliedschaft einerseits und der aktiven Betätigung gegen die Verfassung andererseits unterscheidet, ist ebenfalls nachvollziehbar. Konsequenz: Wer den Staat massiv bekämpft, kann nicht gleichzeitig beanspruchen, bei ihm beschäftigt zu bleiben. Dabei sollte man freilich stets beachten, dass nicht jede kritische Äußerung zugleich verfassungsfeindlich ist. Wer etwa allein die Kritik am Kapitalismus undifferenziert mit Verfassungsfeindlichkeit gleichsetzt, irrt. Das Grundgesetz sagt: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." (Artikel 20) Über den Kapitalismus sagt es hingegen nichts, die Wirtschaftsordnung ist nämlich kein Bestandteil unserer Verfassung. Zum Wohle der Allgemeinheit ist sogar eine Enteignung zulässig. (Artikel 14) Demzufolge kann man gleichzeitig für die Verfassung und gegen den Kapitalismus sein. Ein feinsinniger, aber wesentlicher Unterschied.

Die Meinungsfreiheit, das sagt auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, ist die "Grundlage jeder Freiheit überhaupt" und hat für den demokratischen Prozesses eine konstitutive Bedeutung. "Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts." [3] Demokratie bedeutet Pluralismus. Und Pluralismus naturgemäß, dass es unterschiedliche Meinungen gibt, ja sogar geben muss, anders ist Demokratie gar nicht denkbar. Wie vor diesem Hintergrund die kurzzeitige Mitgliedschaft von zwei baden-württembergischen Polizeibeamten im rassistischen Ku-Klux-Klan einzuordnen ist, dürfte trotzdem klar sein: Angesichts der gesteigerten Loyalitätspflicht eines Beamten, zumal bei einer Sicherheitsbehörde, darf man so etwas keinesfalls dulden. Und wenn ich lese, dass ein Polizeibeamter aus Thüringen nach Unterlagen des Bundesamtes für Verfassungsschutz bereits 1999 als Neonazi-Informant enttarnt wurde, aber dennoch im Dienst verblieb, sträuben sich mir die Nackenhaare. Er habe, so heißt es Presseberichten zufolge, einem Neonazi, der wiederum zum damaligen Zeitpunkt in Kontakt mit dem Hauptunterstützer der NSU-Terrorzelle in Kontakt stand, wichtige Informationen über Polizeiaktionen geliefert. Der Beamte kam später trotz der Hinweise des BfV zum dortigen LKA und anschließend sogar zum Thüringer Verfassungsschutz. "Inzwischen befasst sich auch der Parlamentarische Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur Aufklärung der NSU-Morde mit dem Sachverhalt. Der Ausschussvorsitzende Sebastian Edathy sagte 'NDR Info', auch er sei in den Akten fündig geworden und habe zum Beispiel gelesen, dass ein Polizist Hinweise auf Hausdurchsuchungen in der rechten Szene weitergegeben habe. 'Ich habe das zum Anlass genommen, bei Thüringen nachzufragen, wie man mit den Hinweisen umgegangen ist', sagte Edathy." [4]

Das konsequente Durchgreifen bei einem Beschäftigten der Finanzverwaltung hätte ich mir demzufolge auch in anderen Bereichen gewünscht. Es sind offensichtlich in dieser Hinsicht noch erhebliche Mängel aufzuarbeiten. Aber aus Fehlern kann man ja lernen.

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[1] Bundesarbeitsgericht, Pressemeldung Nr. 64/12, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11
[2] Bundesarbeitsgericht, a.a.O.
[3] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. August 1994, Az: 1 BvR 1423/92
[4] SWR vom 27.08. 2012