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11. Februar 2013, von Michael Schöfer
Schräger Vergleich


"Dass außer Mord nur noch Plagiate nicht verjähren, dass falsch gesetzte Anführungszeichen also in dieser Hinsicht auf einer Stufe mit heimtückisch ausgelöschtem Leben stehen - das ist rechtlich völlig unverhältnismäßig", beklagt sich Die Welt über vermeintlich falsche Maßstäbe in der Causa Annette Schavan. [1] Die Wissenschaftsministerin sei ein Opfer des "gesunden Volksempfindens in digitaler Form" und der "Rechtsprechung per Computer" geworden. Ein ziemlich schräger Vergleich.

Die Aberkennung des Doktortitels ist m.E. richtig. Erstens geht es nicht bloß um ein paar "falsch gesetzte Anführungszeichen", sondern um wesentlich mehr: Annette Schavan wird vorgeworfen, in ihrer Doktorarbeit auf 60 von 351 Seiten Originalquellen verwendet zu haben, ohne sie als Zitate auszuweisen. Das sind immerhin gut 17 Prozent ihrer Arbeit, also gewiss keine hinnehmbaren Petitessen mehr. Schavan habe "systematisch und vorsätzlich über die gesamte Dissertation verteilt gedankliche Leistungen" vorgegeben, "die sie in Wirklichkeit nicht selbst erbracht hatte". Das hat weder ein ominöses "gesundes Volksempfinden", die perfide Analogie zur Nazi-Zeit, die Die Welt zieht, ist zweifellos beabsichtigt, noch die "Rechtsprechung per Computer" festgestellt, vielmehr die einzig dafür zuständige Stelle: der Fakultätsrat der Uni Düsseldorf. Und der Computer war nur das wertneutrale, allerdings äußerst hilfreiche Werkzeug zur Aufdeckung des Plagiats. Der Zorn sollte dem Verursacher der schlechten Nachricht gelten, nicht dem Überbringer.

Zweitens: In der Tat, jedes Verbrechen - außer Mord - wäre inzwischen längst verjährt, schließlich hat Schavan ihre Doktorarbeit schon vor 33 Jahren abgegeben. Doch dieser Vergleich hinkt gewaltig. Nehmen wir einmal an, erst jetzt käme heraus, dass sich jemand vor 33 Jahren den Führerschein erschlichen hat. Könnte er seine Fahrlizenz trotzdem behalten, bloß weil er in dieser Zeit unfallfrei gefahren und mittlerweile als Berufskraftfahrer tätig ist? Natürlich nicht! Selbstverständlich würde man ihm die damals unter falschen Voraussetzungen erteilte Fahrlizenz entziehen, er müsste sie zwangsläufig neu und diesmal rechtmäßig erwerben. "Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden", urteilte das Verwaltungsgericht München in einem derartigen Fall kurz und knapp. [2] Das Verwaltungsgericht Berlin wiederum stellte unzweideutig fest: "Die Tatsache, dass der Antragsteller bisher ohne Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Solange nicht feststeht, dass der Antragsteller die erforderlichen theoretischen Erkenntnisse nachweisen kann, fehlt ihm die vom Gesetzgeber verlangte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr ist." [3]

Die Welt scheut sich übrigens nicht, das Schummeln bei der Führerscheinprüfung als "Betrug" zu bezeichnen. [4] Gelten etwa bei Doktorarbeiten im Allgemeinen und CDU-Politikerinnen im Besonderen andere Maßstäbe? Nebenbei bemerkt: Einen Arzt, der sich vor vielen Jahren die Approbation erschlichen hat, würde man ebenso wenig weiter praktizieren lassen, egal wie lange seine Tat her ist. Und das vollkommen zu Recht. Oder wollten Sie, liebe Leserinnen und Leser, von einem Scharlatan behandelt werden, der nicht die dafür notwendigen Kenntnisse nachgewiesen hat? Wohl kaum. Für alles existieren sinnvollerweise Regeln, die einzuhalten sind. Das Gleiche trifft auf das Schreiben von Dissertationen zu. Und das ist auch gut so.

Genau das ist die Situation Annette Schavans: Sie hat ihren Doktortitel nach Auffassung der Universität Düsseldorf mit unredlichen Mitteln erworben und damit - analog zur Führerscheinprüfung - nicht die erforderliche Eignung nachgewiesen. Punkt. Ob die Prüfung 10, 20 oder 30 Jahre zurückliegt, ist irrelevant. Deshalb darf man das Ganze auch keinesfalls mit einer Straftat vergleichen, bei der - außer bei Mord - irgendwann die Verjährung eintritt. Die CDU-Politikerin wird nämlich nicht bestraft, ihr wird lediglich bescheinigt, dass die Voraussetzungen für das Führen des Doktortitels entfallen sind. Sie mag das durchaus als Bestrafung empfinden, doch das ist ebenfalls irrelevant. Und ob sie, was umstritten ist, eine gute Bildungsministerin war, ist genauso unerheblich. Man müsste sogar die Frage stellen, ob Schavan ohne Doktortitel überhaupt je in solch herausgehobene Ämter gelangt wäre. Doch sicherlich ist auch das ohne Belang.

Annette Schavan mit schrägen Vergleichen zu verteidigen, hilft ihr wenig. Wie in einem Rechtsstaat üblich, wird allein ein Gericht darüber zu entscheiden haben, ob der Entzug des Doktortitels rechtmäßig war.

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[1] Die Welt-Online vom 09.02.2013
[2] VG München, Urteil vom 13.02.2007, Aktenzeichen: M 1 S 07.113
[3] VG Berlin, Urteil vom 30.03.2007, Aktenzeichen: VG 11 A 158.07
[4] Die Welt-Online vom 12.03.2003