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08. Februar 2015, von Michael Schöfer
Wirklich kein Zwang zum Glauben?


"Es gibt keinen Zwang in der Religion", steht im Koran (2. Sure, Vers 256). Diesen Vers hält man gerne den Salafisten entgegen, was die radikalen Muslime allerdings kaum beeindruckt. Wir interpretieren den Satz als Toleranzgebot: "Es gibt keinen Zwang zum Glauben." Kritiker erwidern jedoch, der Koran meine damit "Es gibt keinen Zwang im Glauben", es gehe hier also lediglich um die Ritualpraxis. Ins Christentum übertragen gewissermaßen um die Differenz zwischen Katholiken und Protestanten. Neigen wir einmal der aus unserer Sicht milderen Interpretation zu, also dass der Islam keinen zur Übernahme des Glaubens zwingen dürfe. Die berechtigte Frage lautet: Halten wir uns eigentlich selbst ans Toleranzgebot? Verzichtet denn das Christentum auf den Zwang zum Glauben? Bedauerlicherweise nicht, wie das nachfolgend Beispiel belegt:

"Darf mich der Arbeitgeber zum Kircheneintritt zwingen", fragt die besorgte SZ-Leserin Clara W. in der Rubrik "Beruf und Karriere". Hintergrund: Clara W. ist Krankenschwester und hat sich bei einem katholischen Arbeitgeber beworben. Beim Ausfüllen des Personalbogens habe sie wahrheitsgemäß angegeben, dass sie aus der Kirche ausgetreten sei. Wohlgemerkt, der Austritt erfolgte vor ihrer Bewerbung. Nun drohe ihr die Personalverwaltung noch innerhalb der Probezeit mit Kündigung, wenn sie nicht wieder in die Kirche eintrete.

Bei einem x-beliebigen Arbeitgeber wäre die Religionszugehörigkeit absolut irrelevant, weil das Grundgesetz die Religionsfreiheit garantiert, wozu auch die negative Religionsfreiheit gehört, also das Recht, gar keinen Glauben zu haben. Und gemäß Artikel 3 Abs. 3 GG darf deswegen niemand bevorzugt oder benachteiligt werden. Daran müssen sich alle halten - mit Ausnahme der Kirchen, denn ihnen stehen laut Verfassung Sonderrechte zu. "Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechtes aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung dürfen Religionsgemeinschaften ein eigenes Arbeitsrecht erlassen", antwortet Rechtsanwältin Ina Reinsch. "Die Kirchen besäßen ein im Grundgesetz festgeschriebenes verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht, das eine Ungleichbehandlung (...) rechtfertige. Mein ganz praktischer Rat lautet daher: Sehen Sie sich schnellstmöglich nach einer neuen Arbeitsstätte um, bei der Ihre Konfession keine Rolle spielt." [1]

Die Kirchen können demnach selbst festlegen, welche Loyalitätspflichten sie ihren Beschäftigten auferlegen. Und deren Anforderungen werden bislang von den höchsten Gerichten zumeist abgesegnet. Im Grunde ungeheuerlich. Derartige Sonderrechte müssten sich in einer Demokratie und in einer säkularen Gesellschaft eigentlich von alleine verbieten, sie passen nämlich nicht ins System von Freiheit und Gleichheit. Doch angesichts der Mehrheitsverhältnisse wird man den Kirchen ihre Sonderrechte wohl kaum entziehen, weil dazu schlicht und ergreifend die erforderlichen Mehrheiten für die dafür notwendige Grundgesetzänderung fehlen. Und die Kirchen selbst werden sicherlich nicht freiwillig auf sie verzichten. Höchst unbefriedigend, aber leider bittere Realität im Deutschland anno 2015. Willkommen im 21. Jahrhundert.

Wenn man den Salafisten - zu Recht - vorhält, dass es keinen Zwang zum Glauben geben dürfe, sollten wir zuvor erst einmal vor der eigenen Haustür kehren. Denn wie man an dem oben genannten Beispiel sieht, gibt es auch bei uns einen von den Kirchen ausgeübten Zwang zum Glauben. Jedenfalls dann, wenn man bei einem kirchlichen Arbeitgeber (Krankenhaus, Kindergarten etc.) arbeiten will oder muss. Denn zu allem Überfluss gilt im deutschen Sozialsystem ja auch noch das Subsidiaritätsprinzip. "Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen", sagt § 4 Abs. 2 SGB VIII. Oder § 17 Abs. 1 SGB II: "Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können." Als "freie Träger" respektive "Dritte" gelten die katholische Caritas und die evangelische Diakonie, die größten privatrechtlichen Arbeitgeber Deutschlands. Oft existiert deshalb vor Ort, etwa bei Kindergärten, gar keine staatliche Alternative zu den kirchlichen Arbeitgebern. Das Subsidiaritätsprinzip ist übrigens gleichfalls ein Relikt aus der Weimarer Republik. Und in meinen Augen ein ebenso anachronistisches wie die Sonderrechte.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die salafistische Interpretation des Koran ist unbestritten nicht mit der hiesigen kirchlichen Praxis gleichzusetzen, dafür hat bei uns schließlich schon vor Jahrhunderten die Aufklärung gesorgt. Aber dass es hierzulande gar keinen Zwang zum Glauben mehr gibt, kann man trotzdem nicht behaupten. Es gibt ihn, wie unschwer zu erkennen ist, gelegentlich doch.

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[1] Süddeutsche vom 07.02.2015