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14. April 2017, von Michael Schöfer
Gibt es in der Türkei keine Gewaltenteilung mehr?


Die Verwendung des Terminus "Auslieferung" in Bezug auf den deutsch-türkischen Journalisten Deniz Yücel führt in die Irre. Nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen von 1957, dem auch die Türkei beigetreten ist, sind davon nämlich nur Straftäter betroffen. "Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht werden." (Artikel 1) Das, was die türkischen Behörden Deniz Yücel vorwerfen, Terrorpropaganda, Volksverhetzung und Spionage, würde man ihm hierzulande gar nicht zur Last legen, weil er bloß seiner Arbeit als Journalist nachgegangen ist. Yücels Artikel fallen definitiv unter die Presse- und Meinungsfreiheit. Wäre seine journalistische Tätigkeit strafbar, würden bei uns - wie in der Türkei - ganze Redaktionen im Gefängnis sitzen. "Nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurden weit über 100 Journalisten verhaftet, rund 150 Medien geschlossen und mehr als 700 Presseausweise annulliert. Kritische Journalisten stehen unter Generalverdacht." [1] Yücel hat sich folglich gar keiner Straftat schuldig gemacht. Schlagzeilen wie "Erdogan schließt Auslieferung von Deniz Yücel an Deutschland aus" [2] sind daher falsch, weil es sich vielmehr um eine "Freilassung" handeln würde.

Was allerdings kaum thematisiert wird, ist die Anmaßung des türkischen Präsidenten. Vermutlich wird sie schon als selbstverständlich aufgefasst. Erdogan wird wie folgt zitiert: "Zu einer möglichen Auslieferung von Inhaftierten wie Yücel sagte er: 'Auf keinen Fall, solange ich in diesem Amt bin niemals.'" [3] Deutschland würde schließlich auch die Auslieferung türkischer Staatsbürger verweigern. Das erstaunt: Gibt es in der Türkei keine Gewaltenteilung mehr? Offenbar nicht, denn nach der Verfassung kann der türkische Präsident zwar unter bestimmten Umständen Strafen mindern oder erlassen [4], aber über eine Freilassung von Tatverdächtigen entscheidet in der Türkei immer noch die Justiz [5]. Jedenfalls auf dem Papier, faktisch sieht es inzwischen wohl anders aus. Erdogan reißt bereits vor dem Verfassungsreferendum alle Kompetenzen an sich - ob sie ihm nach der aktuell gültigen Verfassung zustehen oder nicht. Getreu dem alten Spontispruch: Legal, illegal, scheißegal. Das lässt für die Zeit nach dem Verfassungsreferendum nichts Gutes erwarten. Die Befürchtungen, Erdogan würde sich nach der Annahme des Verfassungsentwurfs zum Alleinherrscher aufschwingen, sind nur allzu berechtigt.

Interessant wird sein, wie Recep Tayyip Erdogan mit der Todesstrafe umgeht. Mehrfach hat er betont, wenn es der Wille des Volkes sei, werde er in dieser Hinsicht ebenfalls für eine Änderung der Verfassung sorgen (derzeit ist sie laut Artikel 38 unzulässig). Die Verfassung sagt im gleichen Artikel auch: "Niemand darf wegen einer Straftat bestraft werden, die nicht aufgrund eines im Zeitpunkt der Begehung in Kraft befindlichen Gesetzes als solche gegolten hat; niemand darf eine härtere Strafe erhalten als diejenige, welche durch das im Zeitpunkt der Begehung der Straftat bestehende Gesetz für diese Straftat bestimmt wurde." [6] Das entspricht dem klassischen Rechtsgrundsatz des Rückwirkungsverbots (nulla poena sine lege praevia): "Eine Strafvorschrift darf weder mit rückwirkender Kraft geschaffen, noch darf die Strafe mit rückwirkender Kraft verschärft werden." [7] Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Täter gehandelt hat.

Nun war der Putschversuch vom 15. / 16. Juli 2016 zweifellos Hochverrat, die gewaltsame Außerkraftsetzung der Verfassung ist unstreitig ein schlimmes Verbrechen. Auch in Deutschland. Hochverrat wurde allerdings in der Türkei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wie früher mit dem Tode bestraft [8], denn die Todesstrafe ist ja schon lange vorher vollständig abgeschafft worden. Die Wut gegenüber den Putschisten ist durchaus verständlich, die rechtsstaatswidrigen Maßnahmen im Anschluss daran jedoch nicht. Ginge es nach dem in der türkischen Verfassung verankerten Rückwirkungsverbot, dürften daher die am Putsch Beteiligten selbst nach einer möglichen Wiedereinführung der Todesstrafe nicht mit dem Tode bestraft werden, weil Hochverrat zum Zeitpunkt des Putsches mit einer geringeren Strafe bedroht war. Aber wenn sich Erdogan - siehe oben - bereits jetzt über geltendes Recht hinwegsetzt, sollte man auch darauf nicht mehr vertrauen.

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[1] Reporter ohne Grenzen, Länderseite Türkei
[2] Süddeutsche vom 14.04.2017
[3] tagesschau.de vom 14.04.2017
[4] Artikel 104 (Aufgaben und Kompetenzen): "die Minderung oder der Erlass von Strafen bestimmter Personen aus Gründen dauernder Krankheit, der Behinderung und des Alters"
[5] Artikel 19: "Niemandem darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn in den nach Art und Voraussetzungen durch Gesetz bestimmten Fällen: Vollstreckung von durch die Gerichte verhängten Freiheitsstrafen und Sicherungsmaßnahmen, Festnahme oder Verhaftung des Betroffenen aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder einer im Gesetz bestimmten Verpflichtung…"
[6] tuerkei-recht.de, Text der türkischen Verfassung auf dem Stand 01.01.2012, Hervorhebung durch den Autor
[7] Professor Dr. Bernd Heinrich, Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen, Vorlesung Strafrecht - Allgemeiner Teil - Arbeitsblatt Nr. 03, Strafrecht und Verfassungsrecht vom 01.10.2011, Hervorhebung durch den Autor
[8] Silvia Tellenbach, Einführung in das türkische Strafrecht, Freiburg im Breisgau 2003, Artikel 146, alte Fassung: "Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern oder außer Kraft zu setzen oder die aufgrund dieser Verfassung gebildete Große Nationalversammlung zu sprengen oder an der Ausübung ihrer Befugnisse zu hindern, wird mit dem Tode bestraft."