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13. April 2019, von Michael Schöfer
Horst Seehofer hat jedes Maß verloren


In Zeiten, in denen gegen eine Aktionskünstlergruppe 16 Monate lang wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt wird, sollte man hellhörig werden. § 129 StGB richtet sich gegen Vereinigungen, "deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist". Nun mag Kunst oft anstößig und unbequem sein, aber ist sie deshalb auch kriminell? Da der Vorwurf, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, weitreichende Ermittlungsbefugnisse gestattet (Telefonüberwachung, Erhebung der Telekommunikationsdaten, Online-Durchsuchung, akustische Überwachung innerhalb und außerhalb von Wohnräumen, Einsatz verdeckter Ermittler etc.), stellt sich unweigerlich die Frage, was wohl in den besagten 16 Monaten im Hintergrund alles passiert ist. Angeblich habe es keine verdeckten Ermittlungen gegeben. Das kann man glauben - oder auch nicht.

Nun ja, dass Künstler zu den "aufrührerischen Elementen" gehören, wussten die Machthaber schließlich schon von jeher. Sofern Kunst nicht staatstragend daherkam, wurde sie bestenfalls kritisch beäugt und schlimmstenfalls unterdrückt. Das hat sich offenbar nicht geändert. Der frühere Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen) hat 2017 in einer Rede vor dem Deutschen Bundestag sein Unbehagen mit diesem Paragraph zum Ausdruck gebracht: "Die Vorschrift des § 129 StGB 'Bildung einer kriminellen Vereinigung' ist und bleibt problematisch. Es besteht die Gefahr, dass er politisch instrumentalisiert wird." [1] Genau das scheint im vorliegenden Fall passiert zu sein, dem ermittelnden Staatsanwalt wird eine Nähe zur AfD nachgesagt. AfD-Rechtsaußen Björn Höcke bezeichnete die Künstlergruppe im November 2017 als "kriminelle Vereinigung" und "terroristische Vereinigung", kurz danach begannen die Ermittlungen.

Als Staatsbürger sträuben sich einem die Nackenhaare, wenn man nachliest, was Bundesinnenminister Horst Seehofer noch in der Pipeline hat. "Wer Dritten eine internetbasierte Leistung zugänglich macht, deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen, zu fördern oder zu erleichtern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." So soll der neue § 126a StGB lauten, darauf hat Netzpolitik.org aufmerksam gemacht. Das Weblog wurde übrigens 2015 mit einem Ermittlungsverfahren wegen Landesverrat überzogen, weil es aus einem geheimen Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz zitierte. Anzeigeerstatter war der damalige Präsident des BfV, Hans-Georg Maaßen. So fügt sich halt eins zum anderen, denn auch Maaßen wurde unterstellt, er sei der AfD durchaus wohlgesonnen.

Wie auch immer, jedenfalls erinnert mich der geplante § 126a StGB an den einstigen Kuppeleiparagraphen: "Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet…" Unzucht war der außereheliche Geschlechtsverkehr. Und das Verschaffen von Gelegenheit traf auch auf Eltern zu, die in ihrer Wohnung diese Unzucht duldeten. "Unnachsichtig bestrafen deutsche Gerichte Eltern, die ihren Kindern Liebesbeziehungen nicht verbieten, wegen Kuppelei", beklagte der Spiegel 1968. [2]

Ähnlich schwammig, ähnlich zum Missbrauch einladend klingt der neue Strafrechtsparagraph. Wer soll künftig nach § 126a StGB belangt werden? In der Begründung heißt es dazu: "Der Entwurf zielt darauf, das Betreiben von auf die Förderung, Ermöglichung oder Erleichterung illegaler Zwecke ausgerichteten Plattformen unabhängig von dem Nachweis der Beteiligung an einzelnen konkreten Handelsgeschäften unter Strafe zu stellen. (…) Die Vorschrift ist hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereichs auch zur Ermöglichung der Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung weit gefasst und erfasst jegliche internetbasierte Zugänglichmachung von Leistungen." [3]

Damit kann also potenziell jeder Anbieter von Internet-Leistungen ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden kommen. Auf eine Beteiligung an illegalen Handlungen kommt es gar nicht mehr an. Selbst wer keine Straftaten oder die Ermöglichung derselben beabsichtigt, macht sich unter Umständen dennoch strafbar. Übertragen auf die analoge Welt wäre das ungefähr so, als würde man den privaten Betreiber einer Autobahn bloß deshalb bestrafen, weil Diebesbanden ihr Diebesgut über seine Autobahn abtransportieren. Schuld ohne aktiven Tatbeitrag - für etwas, das andere getan haben. Solche bewusst weit gefassten und unkonkreten Bestimmungen sind brandgefährlich. Am Ende könnte es nämlich auch die treffen, die im sogenannten "Darknet" Foren für Whistleblower oder Chatrooms für politisch Verfolgte in autoritär geführten Staaten zur Verfügung stellen. Wladimir Putin hätte es nicht besser formulieren können.

Aber es kommt noch besser: In der Strafprozessordnung soll der § 163g eingefügt werden, danach haben Verdächtige die Zugangsdaten ihrer Accounts herauszugeben, um den Ermittlungsbehörden deren Übernahme zu ermöglichen. Wenn Verdächtige die Herausgabe eines Passworts verweigern, droht ihnen Beugehaft von bis zu sechs Monaten. Es geht hier wohlgemerkt um "Verdächtige", nicht um verurteilte Straftäter. In Verdacht geraten kann potenziell jeder, dazu reicht eventuell schon eine anonyme Anzeige aus. Außerdem wird hier en passant die Unschuldsvermutung ausgehebelt.

Unschuldsvermutung? Stimmt, da war mal was. "Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist." (Artikel 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) "Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig." (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention) Anders ausgedrückt: Horst Seehofer hat jedes Maß verloren.

Kurios: "Jedoch dürfen die durch Nutzung der Zugangsdaten gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Verdächtigen oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Verdächtigen nur mit Zustimmung des Verdächtigen verwendet werden", heißt es im Entwurf des § 163g. Klar, niemand muss sich oder seine Angehörigen (Verlobte, Ehegatte und frühere Ehegatten, Lebenspartner und frühere Lebenspartner, in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandte oder bis zum zweiten Grad verschwägerte Personen) selbst belasten. Ebenfalls ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaates.

Das kann freilich ungewollt zu einer geradezu haarsträubenden Amnestie führen, die recht bald zu Diskussionen führen wird und das ganze Vorhaben noch fragwürdiger macht. Angenommen, es wird gegen jemand wegen eines BTM-Delikts gemäß § 29a StGB ermittelt und der Verdächtige gibt das Passwort eines Accounts preis. Nun stellt sich aber allein dadurch heraus, dass er einen Mord begangen hat. Ist und bleibt dies der einzige Beweis für das Kapitalverbrechen, geht er nach dem Willen von Seehofer straffrei aus, denn die durch die Nutzung der Zugangsdaten gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Und welcher Mörder stimmt bei dieser Konstellation frohgemut zu? Keiner! Ich fürchte, dieser Gesetzentwurf ist nicht bis zur letzten Konsequenz durchdacht worden.

Es bleibt abzuwarten, was das Bundesverfassungsgericht zu alledem zu sagen hat.

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[1] Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsfraktion, Rede vom 01.06.2017
[2] Der Spiegel von 15.04.1968
[3] Netzpolitik.org vom 03.04.2019, Hervorhebung von mir