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| Impressum 30. Oktober 2019, von Michael Schöfer Vabanquespiel oder Husarenstück? "Artikel 75 verschafft Ramelow alle Zeit der Welt", titelt die Welt. [1] Doch das gilt nur bedingt, denn die Landesverfassung von Thüringen bietet sehr wohl rechnerische und zugleich politisch gangbare Alternativen. Mithin die Möglichkeit, Ramelow unter bestimmten Umständen zu stürzen, ohne eine Koalition mit der AfD einzugehen. "Bodo Ramelow beschädigt die Demokratie", schimpft der CDU-Landesvorsitzende Mike Mohring, weil der linke Ministerpräsident "auf unabsehbare Zeit einfach im Amt zu bleiben" gedenke, "ohne sich einer Wahl im neu gewählten Landtag zu stellen". Und er weist zu Recht darauf hin, dass Artikel 75 der Thüringer Landesverfassung festhält: "Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags." [2] Artikel 75 Absatz 3 hält jedoch auch fest: "Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen", was Mohring allerdings verschweigt. [3] Anders ausgedrückt: Ramelow bewegt sich durchaus im Rahmen der Landesverfassung, wenn er möglichst lange geschäftsführend im Amt bleiben will. Es muss ja erst einmal ein Nachfolger gewählt werden. Doch nun kommt die Variante ins Spiel, die Mohring anscheinend ins Kalkül zieht: "Es geht nicht darum, den Freistaat einfach geschäftsführend zu verwalten. Landespolitik will und muss gestaltet werden - und zwar nach dem Mehrheitswillen der Bürgerinnen und Bürger", fügt er listig hinzu. Doch was ist angesichts des schwer interpretierbaren Wahlergebnisses der konkrete Mehrheitswille der Bürgerinnen und Bürger? Wer will, darf es gerne selbst herausfinden. Hier die künftige Sitzverteilung im Landtag [4]: ![]() Wie
wird der Ministerpräsident überhaupt gewählt? Artikel 70 Abs.
3 der Landesverfassung sagt dazu: "Der Ministerpräsident wird
vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache
in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang
niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt.
Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist
gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen
erhält." Im dritten Wahlgang reicht also die einfache
Mehrheit.
Mohring könnte darauf setzen, als Ministerpräsident einer Minderheitsregierung anzutreten und sich mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP wählen zu lassen. Diese Kombination käme immerhin auf 39 Stimmen (= mehr als die 29 der Linken). Reicht für den dritten Wahlgang allemal, weil die AfD kaum Ramelow wählen und dadurch im Amt halten wird. Dazu müssten aber SPD und Grüne die Seite wechseln, sprich von einer Koalition in die andere hüpfen. Sollten sich SPD und Grüne weigern, könnte Mohring insgeheim auf Stimmen der AfD hoffen, schließlich wird der Ministerpräsident in geheimer Abstimmung gewählt. Doch vermutlich wird die AfD weder Ramelow noch Mohring wählen, weil sie das ihren Wählern kaum plausibel erklären könnte (außer sie behauptet, damit das "bürgerliche Lager", zu dem sich die Rechten neuerdings zählen, gestärkt zu haben). Der umgekehrte Fall, Ramelow versucht es mit der alten Kombination aus Rot-Rot-Grün erneut, bringt zwar 42 von 90 Stimmen, könnte aber genau das Folgende provozieren: Die AfD stimmt für Mohring, um Ramelow zu verhindern. Ein Vabanquespiel, gewiss, aber unter Umständen ein lohnenswertes. Geht es gut, wird man es als Husarenstück feiern und Mike Mohring als durchtriebenen Fuchs rühmen. Das beschriebene Vorgehen würde freilich, selbst wenn es gelänge, das Bemühen der Minderheitsregierung Mohring, Mehrheiten für Gesetze und den Haushalt zu finden, erheblich erschweren. Wie man es dreht und wendet, einfach wird das Ganze jedenfalls nicht. Es ist äußerst verzwickt. ----------
[1]
Die Welt-Online vom 27.10.2019
[2]
CDU Thüringen, Mohring: "Bodo Ramelow
beschädigt die Demokratie"
[3] Verfassung des Freistaats Thüringen vom
25. Oktober 1993, Hervorhebung durch den Autor
[4] wegen des knappen Stimmenanteils der FDP
(lediglich fünf Stimmen mehr als zum Überspringen der
Sperrklausel notwendig waren) vorbehaltlich des amtlichen
Endergebnisses
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