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| Archiv | Impressum 01. April 2025, von Michael Schöfer Die Unschuldsvermutung gilt auch für Le Pen Wo Menschen über Menschen richten, passieren naturgemäß Fehler. Deshalb existieren juristische Sicherheitsnetze, der Instanzenweg ist dabei mit am wichtigsten. Urteile werden durch höhere Gerichte und in der Regel besser qualifizierte Richter überprüft. Und bis zum abschließenden Urteil am Ende dieses Instanzenwegs gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den schon die Römer kannten: "Der Beweis obliegt dem, der behauptet, nicht dem, der leugnet." (Ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat) Die Konsequenz daraus liegt auf der Hand: "Es ist besser, dass zehn Schuldige entkommen, als dass ein Unschuldiger verfolgt wird." (William Blackstone, engl. Jurist, 1723-1780) Die Unschuldsvermutung ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 48) verankert: "Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig." Sie steht nicht ohne Grund ebenso in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 6) wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 11) und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 14). Das bloß, um einmal die wesentlichsten Dokumente zu nennen. Kurzum, die Unschuldsvermutung ist ein fundamentaler Bestandteil des Rechtsstaates. Und nur weil es jetzt Marine Le Pen trifft, dürfen wir nicht davon abweichen, denn Recht wird bekanntlich ohne Ansehen der Person gesprochen. Zumindest sollte es das. Bundesaußenministerin Annalena Baerbock schreibt mit Blick auf die Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu auf X: "Politische Wettbewerber gehören nicht in Haft oder vor Gerichte. In einem Land, das seine Zukunft in Europa sieht, muss Rechtsstaatlichkeit gelten." Im Gegensatz zu den an den Haaren herbeigezogenen Belegen für ein Fehlverhalten von Imamoglu scheinen die Beweise gegen Le Pen stichhaltig zu sein, gleichwohl gibt es noch kein rechtskräftiges Urteil. Doch das erstinstanzliche Urteil ist das eine, die sofortige Aberkennung des passiven Wahlrechts ist das andere. Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, Strafen bereits vor der Rechtskraft eines Urteils zu verhängen. Dies gilt bis zum finalen Spruch der letzten Instanz, andernfalls hätte die Unschuldsvermutung auch keinerlei Bedeutung. Schon allein die gesetzliche Möglichkeit, einen Angeklagten vor dem letztinstanzlichen Urteil zu sanktionieren, ist mit den lauthals propagierten westlichen Werten unvereinbar. Wenn in Russland solche Maßnahmen ergriffen werden, ist das Geschrei jedenfalls immer groß. Und das zu Recht. Aber in Frankreich, der Wiege der Menschenrechte? Es geht hier nicht um Sympathie für oder eine Antipathie gegen Marine Le Pen, sondern vielmehr um das Fundament des Rechtsstaates. Jeder kann irgendwann einmal darauf angewiesen sein, dass dessen Regeln greifen und ohne Ausnahme befolgt werden. Darüber hinaus ist das Urteil eine politische Dummheit, weil unweigerlich der Eindruck entsteht, man habe sich rechtzeitig vor der nächsten Präsidentschaftswahl einer aussichtsreichen Kandidatin entledigen wollen. Ich fürchte, die Richter haben der Demokratie damit einen Bärendienst erwiesen. |