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| Archiv | Impressum 02. Juni 2026, von Michael Schöfer Eine eigentümliche Logik Als Nichtjurist kann man die eigentümliche Logik von Urteilen manchmal nicht mehr nachvollziehen, weil sie einem widersprüchlich erscheinen und darüber hinaus von Doppelstandards geprägt sind. Beck-aktuell berichtet: "Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die öffentliche Unterstützung des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine eine Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB darstellt. Obwohl das Führen eines Angriffskrieges nach § 13 VStGB streng genommen in Deutschland nicht strafbar ist, schade das nicht. Entscheidend sei, dass die Billigung den öffentlichen Frieden störe (Beschluss vom 18.05.2026 – 1 ORs 12/26)." [1] Die Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 1.485 Euro verurteilt. Zur Erläuterung: § 13 VStGB greift nur, "wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet". [2] Leider ist das Urteil selbst noch nicht im Volltext veröffentlicht worden, weshalb man keine Details der Urteilsbegründung kennt. Ob und wann es der Allgemeinheit zugänglich sein wird, ist offen. Trotz dieser Einschränkung wäre es interessant zu erfahren, wie ein Kommentar im russischsprachigen Kontaktnetzwerk "Odnoklassniki" geeignet sein soll, in Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören. Das OLG unterstellt, dass viele der von der Angeklagten angesprochenen Odnoklassniki-Nutzer in Deutschland leben. Die Inlandswirkung sei dadurch gegeben, "dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommen könne, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen", schreibt Beck-aktuell dazu. Doch ist das mehr als eine bloße Annahme? Aber das ist gar nicht der Punkt, auf den ich hinauswill. Sondern: Ohne den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine relativieren zu wollen, trifft dieses Prinzip nicht auch auf andere Konflikte zu? Nehmen wir etwa den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg von Israel und den USA gegen den Iran. Macht man sich strafbar, wenn man diesen - warum auch immer - billigt? (Ob man Sympathien für das iranische Regime hegt oder nicht, spielt schließlich beim Völkerrechtsverstoß keine Rolle.) Macht man sich auch strafbar, wenn man die Drohungen von Donald Trump, Grönland notfalls mithilfe militärischer Gewalt annektieren zu wollen, befürwortet? Oder die Entführung von Nicolas Maduro und die Blockade der venezolanischen Häfen? Ob man die juristische Ahndung einer solchen Meinung für gerechtfertigt hält oder als überzogenen Verfolgungseifer der deutschen Justiz wertet, sei einmal dahingestellt. Doch wenn entsprechende Meinungsäußerungen tatsächlich strafbar sein sollten, müsste es unterschiedslos alle treffen - Anhänger Putins genauso wie Anhänger Netanjahus oder Trumps. Ein Beispiel: "Zum präventiven Militärschlag Israels und der Vereinigten Staaten erklärt Volker Beck, Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft: Israels Existenz und Sicherheit werden vom iranischen Regime seit Jahren permanent bedroht. Der Angriff ist gerechtfertigt. Wenn ein Staat existenziell bedroht wird, darf die Weltgemeinschaft nicht schweigen oder relativieren. Der Iran ignoriert und verletzt systematisch Artikel 2 der UN-Charta. Wer die Existenz und Sicherheit eines UN-Mitgliedstaates offen negiert und zugleich an Atom- und Raketenprogrammen arbeitet, schafft eine konkrete Gefahrenlage, gegen die sich ein betroffener Staat verteidigen darf und rechtzeitig handeln muss." [3] Völkerrechtler dürften wohl die Rechtfertigung von Volker Beck als juristisch unhaltbar bezeichnen, der überwiegende Teil hält den Angriffskrieg von Israel und den USA für eindeutig rechtswidrig. Müssen deutsche Staatsbürger durch das Handeln von Trump und Netanjahu nicht ebenfalls befürchten, noch stärker in einer durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen, weil sich nicht einmal Demokratien ans Völkerrecht halten? Nach der Logik des OLG Braunschweig müsste man also auch gegen Volker Beck ermitteln, weil er den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg öffentlich gebilligt hat. Und das sogar in Deutschland auf einer deutschsprachigen Website. Aber vermutlich verzichten deutsche Staatsanwälte in diesem Fall auf eine Anklage, weil sie ungleich größeres Aufsehen verursachen würde. Wahrscheinlich bekäme die Justiz bei einer Verurteilung von Volker Beck dann auch mächtig viel Gegenwind seitens der Politik und der Presse, da drückt sie anscheinend lieber mal ein Auge zu. Aber muss man gleiches Verhalten nicht auch gleich bewerten? Oder wird man spitzfindig Gründe vorbringen, warum das im Fall von Volker Beck natürlich etwas ganz anderes ist. Doch vor dem Gesetz sollten alle gleich sein, die Justiz urteilt bekanntlich ohne Ansehen der Person. Mit einer Augenbinde, die beide Augen abdeckt. Zumindest in der Theorie. Faktisch ist das natürlich anders. Sind solche Doppelstandards gerechtfertigt? Ich meine, nein. Wenn die Billigung von Angriffskriegen mit Inlandsbezug hierzulande tatsächlich strafbar ist, dann bitte unterschiedslos alle entsprechenden Äußerungen anklagen. Dabei darf es nicht darauf ankommen, wer einen Angriffskrieg billigt und um welchen Angriffskrieg es sich handelt. Politische Opportunität muss die Justiz ignorieren. Der Maßstab, den sie anlegt, muss für alle gleich sein. ----------
[1]
Beck-aktuell vom 01.06.2026
[2]
vgl. § 1 VStGB
[3] Deutsch-israelische Gesellschaft vom
28.02.2026
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