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28. Februar 2007, von Michael Schöfer
Sieg für die Pressefreiheit?


Die Welt ist manchmal komisch, sogar die Staatsanwaltschaft Potsdam, die für die Durchsuchung der Redaktionsräume von "Cicero" und der Privatwohnung des Journalisten Bruno Schirra verantwortlich war, begrüßt jetzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, weil damit ihren Worten zufolge "die Rechtslage eindeutig geklärt" sei. Bekanntlich hat das höchste deutsche Gericht gestern die Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen bei Cicero und Schirra als einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Pressefreiheit bezeichnet. Hintergrund: Das Politmagazin veröffentlichte im Jahr 2005 einen internen BKA-Bericht über einen islamistischen Terroristen.

"Der Erste Senat stellte (...) fest, die Durchsuchung habe bezweckt, den Informanten zu ermitteln, der den vertraulichen BKA-Bericht an die Presse weitergegeben hatte. Das dürfe aber gerade nicht vorrangiges Ziel einer Redaktionsdurchsuchung sein. Denn damit werde der garantierte Informantenschutz der Presse untergraben. (...) Die Karlsruher Richter stellten nun klar, dass Ermittlungen gegen Journalisten nicht als Vehikel dienen dürfen, um über Durchsuchungen an Informanten heranzukommen." [1] "Nach den Worten des Gerichts sind Journalisten, die vertrauliche Schriftstücke publizieren, zwar nicht von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen ausgenommen. Allein die Veröffentlichung eines Geheimdokuments durch die Presse rechtfertige aber noch nicht die Durchsuchung von Redaktionsräumen oder Wohnungen. Andernfalls hätten es die Staatsanwälte in der Hand, den verfassungsrechtlich garantierten Informantenschutz auszuhebeln." [2]

Natürlich muss man das Urteil begrüßen, denn es stärkt die Pressefreiheit, die für das Funktionieren der Demokratie unverzichtbar ist. Gleichwohl bleibt ein fader Nachgeschmack. Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen ist nach wie vor strafbar, es kommt eben bloß auf die genauen Umstände an. Gibt etwa eine Mittelsperson, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, vertrauliche Dokumente an die Presse weiter, begeht sie keinen Geheimnisverrat. Demzufolge leiste der Journalist auch keine Beihilfe. Sofern Journalisten geheime Unterlagen jedoch direkt von der zur Geheimhaltung verpflichteten Person bekommen, ist das völlig anders. Dann könnte man ihnen - unterstellt, es gibt dafür stichhaltige Beweise - durchaus Beihilfe zum Geheimnisverrat vorwerfen. Diese Rechtslage ist unbefriedigend.

Häufig werden nämlich durch undichte Stellen höchst zweifelhafte, wenn nicht sogar strafrechtlich relevante Handlungen von Behörden aufgedeckt. Sogenannte "Whistleblower", meist von Gewissensbissen geplagt, informieren unter der Hand die Presse und damit die Öffentlichkeit. Legendäres Beispiel ist die Watergate-Affäre, die 1974 zum Sturz des damaligen US-Präsidenten Richard Nixon führte. Die Washington-Post-Journalisten Bob Woodward und Carl Bernstein wurden von "Deep Throat", später enttarnt als Mark Felt, seinerzeit stellvertretender FBI-Direktor, mit Informationen versorgt. Nach deutschem Recht, selbst nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsberichts, hätten sich Woodward und Berstein folglich der Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen schuldig gemacht.

Dass höchst zweifelhaftes oder gar illegales staatliches Handeln kurzerhand durch die Deklaration als Dienstgeheimnis gedeckt wird, ist nicht hinnehmbar. Sind beispielsweise die Lügen, die uns George W. Bush im Vorfeld des Irak-Krieges aufgetischt hat, wirklich schützenswert? Hat die Öffentlichkeit nicht das Recht, die Wahrheit zu erfahren, wenn sie nach Strich und Faden belogen wird? Im Grunde sind es doch die Täter selbst, die ihr eigenes Handeln als Dienstgeheimnis deklarieren und somit vor Aufdeckung schützen wollen. In meinen Augen widerspricht die Strafbarkeit von Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen generell dem demokratischen Grundgedanken - gleichgültig wie die jeweiligen Umstände sind.

Zur Erinnerung: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." (Grundgesetz, Artikel 20) Mit anderen Worten, wer dagegen verstößt und die Macht, die ihm das Volk in Wahlen temporär verliehen hat, missbraucht, darf nicht noch obendrein den Schutz der Justiz genießen. Und weil die Täter ihr Handeln in den seltensten Fällen selbst offenbaren, brauchen wir zur Aufdeckung von Skandalen den investigativen Journalismus.

Natürlich gibt es eine Grauzone, nicht jedes Dienstgeheimnis ist von vornherein politisch fragwürdig oder der ihm zugrundeliegende Vorgang illegal. Dennoch sollte man sich im Zweifelsfall für die Freiheit der "vierten Gewalt" entscheiden. Zumindest Journalisten müssen vor jeglichem Verfolgungsdruck durch die Behörden bewahrt werden. Deshalb ist auch nach dem aktuellen Urteil der Verfassungsrichter eine gesetzliche Klarstellung dringend notwendig.

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[1] Frankfurter Rundschau vom 28.02.2007
[2] manager-magazin vom 27.02.2007