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27. Juli 2011, von Michael Schöfer
Besserer Schutz für Whistleblower


Whistleblower (Hinweisgeber, Informanten) sind so unbeliebt wie nützlich. Als Whistleblower berühmt geworden ist beispielsweise Daniel Ellsberg, der 1971 als hochrangiger Mitarbeiter des US-Verteidigungsministeriums geheime Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich machte, die die gezielte Irreführung der amerikanischen Öffentlichkeit in Bezug auf den Vietnamkrieg aufdeckten. Die sogenannten Pentagon Papers. Lange vor der Identifizierung schützen konnte sich Mark Felt, stellvertretender Chef des FBI, der unter dem Pseudonym "Deep Throat" der wichtigste Informant in der Watergate-Affäre war. Von ihm bekamen die Reporter der Washington Post, Bob Woodward und Carl Bernstein, vertrauliche Hinweise, die die Verwicklung des Weißen Hauses in den Abhörskandal belegten. Am Ende musste bekanntlich US-Präsident Richard Nixon zurücktreten. Kein Wunder, wenn Whistleblower in manchen Kreisen verhasst sind. Doch ohne ihr mutiges Handeln wären viele Skandale und gesetzwidrige Vorgänge unter der Decke geblieben. Neuerdings hat sich diesbezüglich die Enthüllungsplattform WikiLeaks einen Namen gemacht.

Whistleblower spielen nicht nur auf der großen Bühne der Weltgeschichte eine mitunter entscheidende Rolle, sondern auch auf der kleinen Bühne des profanen Arbeitslebens. Aber unabhängig von der Ebene, auf der sich die Hinweisgeber bewegen, sie müssen immer harte Sanktionen einkalkulieren. Das Verfahren gegen Ellsberg wurde eingestellt, seine Aktivitäten führen in den USA sogar zur Verabschiedung des "Freedom of Information Act". Das Gesetz gibt jedem US-Bürger das Recht, Zugang zu Dokumenten der Exekutive der Vereinigten Staaten zu verlangen. In Deutschland mussten Arbeitnehmer, die Missstände aufdeckten, mit fristloser Kündigung rechnen. Jedenfalls bislang. Doch jetzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer stärkt.

Die erfolgreiche Beschwerdeführerin war in Berlin als Altenpflegerin in einem Altenpflegeheim beschäftigt. Mehrheitseigner der GmbH ist das Land Berlin. Sie wies "die Geschäftsleitung der GmbH im Zeitraum zwischen Januar 2003 und Oktober 2004 mehrfach darauf hin, dass das Personal überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne; darüber hinaus würden Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. (...) Nach einem Kontrollbesuch in dem Altenpflegeheim stellte der Medizinische Dienst der Krankenkassen im November 2003 wesentliche Mängel bei der geleisteten Pflege fest, unter anderem unzureichende Personalausstattung sowie unzureichende Pflegestandards und mangelhafte Gestaltung der Dokumentation." [1] Schließlich erstattete die Altenpflegerin bei der Staatsanwaltschaft Anzeige, der Arbeitgeber wiederum reagierte mit der fristlosen Kündigung. Die GmbH bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht, das Bundesverfassungsgericht nahm eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde erst gar nicht an.

Die Whistleblowerin hatte letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte doch noch Erfolg. Zwar kann "nach der einschlägigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (...) eine Strafanzeige gegen einen Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie eine erhebliche Verletzung der Loyalitätspflicht darstellt", doch falle dies im vorliegenden Fall unter Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung). Die von der Altenpflegerin "offengelegten Informationen über die mutmaßlichen Mängel in der Pflege waren zweifellos von öffentlichem Interesse, insbesondere im Anbetracht der Tatsache, dass die betroffenen Patienten möglicherweise nicht selbst in der Lage waren, auf die Missstände aufmerksam zu machen", urteilen die Richter. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass sie "wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hätte". "Die von ihr geäußerten Bedenken waren nicht nur Gegenstand früherer Hinweise an ihren Arbeitgeber, sondern sie wurden auch durch die Kritik des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bestätigt. Zwar wurden die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihren Arbeitgeber eingestellt; allerdings kann von einer Person, die Strafanzeige erstattet, nicht verlangt werden, vorauszusehen, ob die Ermittlungen zu einer Anklage führen oder eingestellt werden." Die von der Beschwerdeführerin "geäußerten Vorwürfe hatten zweifellos eine schädigende Wirkung auf den Ruf und die Geschäftsinteressen der GmbH. Der Gerichtshof kam aber zu der Auffassung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig ist, dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt."

So weit, so gut. Künftig werden Whistleblower besser geschützt sein, was freilich nicht jeden Loyalitätsverstoß rechtfertigt. Wie so oft kommt es nämlich auf den Einzelfall an. Es ist zu begrüßen, dass der EGMR das Recht auf Meinungsfreiheit gestärkt hat. Das nutzt nicht zuletzt den Gewerkschaften, denn manchmal sind auch Betriebs- und Personalräte von Sanktionen betroffen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit negativ über die Zustände im Betrieb oder in der Behörde äußern. Der EGMR urteilte ganz im Sinne George Orwells: "Falls Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen." Was ich gleichwohl schlimm finde, ist, dass die Altenpflegerin erst auf europäischer Ebene Erfolg hatte. Weder das Bundesarbeitsgericht noch das Bundesverfassungsgericht hielten es in diesem Fall für notwendig, sich schützend vor die fristlos gekündigte Arbeitnehmerin zu stellen. Das sollte zu denken geben. Immerhin hat die Meinungsfreiheit auch bei uns einen hohen Rang, in der Güterabwägung urteilten die Gerichte jedoch überwiegend zu Gunsten des Arbeitgebers. Diese Rechtsprechung steht nun auf Prüfstand. Am besten wäre es, man würde Whistleblower per Gesetz vor Sanktionen schützen.

"Niemand weiß, wie viele Patienten in deutschen Altenpflegeheimen in Kot und Urin sich selbst überlassen sind, hungern und dürsten, weil das spärliche, chronisch überlastete Personal keine Zeit für sie findet, weil für den Betreiber des Heims die Menschenwürde in seiner Kosten-Nutzen-Rechnung keine Rolle spielt und weil keiner den Mund aufmacht aus Angst vor der Kündigung. Diese Angst ist beschämend - nicht für die verängstigten Arbeitnehmer, sondern für die Arbeitsgerichte, die die Angst mit ihrer Rechtsprechung schüren", kommentierte die Frankfurter Rundschau das Urteil. Und sie forderte, wie in den USA und Großbritannien, endlich auch in Deutschland für Whistleblower einen gesetzlichen Schutz vor Kündigungen: "Zivilcourage kann nur der Einzelne zeigen. Aber der Staat darf ihm die Unterstützung dabei nicht versagen." [2]

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[1] Pressemitteilung des EGMR vom 21.07.2011, PDF-Datei mit 138 kb
[2] Frankfurter Rundschau vom 22.07.2011